Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich 

Unsere Vertragspartner werden nachfolgend als Kunden, die Firma Competition Partner Event GmbH als Competition Partner bezeichnet. 

Nachstehende Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Vertragsverhältnisse, die zwischen dem Kunden und Competition Partner geschlossen werden. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Leistung bzw. Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Competition Partner diesen nicht ausdrücklich widerspricht. 

2. Angebot & Zustandekommen des Vertrages / Preise 

2.1 

Angebote von Competition Partner an den Kunden sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes bestimmt ist. Die von Competition Partner mitgeteilten Preise sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen des Kunden bedürfen der Schriftform. 

2.2 

Der Vertrag zwischen Competition Partner und dem Kunden kommt regelmäßig mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von Competition Partner zustande. 

2.3 

Die von Competition Partner angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer; Verpackung, Fracht, Porto und unter Umständen Versicherung kommen gegebenenfalls hinzu. Sämtliche Genehmigungs- und Anmeldeverfahren, sowie Gebühren (z. B. Ordnungsamt, GEMA etc.) gehen zu Lasten des Kunden. 

3. Leistungsumfang 

3.1 

Für den Umfang der durch Competition Partner geschuldeten Leistung ist der schriftliche Kostenvoranschlag von Competition Partner maßgebend. 

3.2 

Competition Partner ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung, Leistungen Dritter (Fremdleistungen) zu bedienen. Competition Partner ist berechtigt für die Vermittlung dieser Fremdleistungen eine branchenübliche Handling-Fee zu berechnen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und auf Rechnung von Competition Partner. Competition Partner ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen der von ihr beauftragten Personen / Firmen vorzulegen. 

3.3 

Im Kostenvoranschlag nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden zusätzlich ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Kunden, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen von Competition Partner sind, werden dem Kunden zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen der Agentur in Rechnung gestellt. 

3.4 

Sollte der Fall eintreten, dass vermittelte Künstler nach Angebotsabgabe / Vertragsschluss wegen Krankheit ausfallen, so behält sich Competition Partner vor, gleichwertige Ersatzkünstler auszuwählen. 

4. Lieferung und Leistung / Mitwirkung des Kunden 

4.1 

Die Einhaltung der Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen von Competition Partner, insbesondere bei Fixgeschäften, setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragsverpflichtungen des Kunden wie z. B. fristgerechte Übermittlung von relevanten Unterlagen und Informationen voraus. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist Competition Partner berechtigt, Ersatz des daraus entstandenen Schadens zu verlangen. 

4.2 

Die (Liefer-)Gegenstände reisen stets auf Kosten und Gefahr des Kunden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt die Agentur den Versand nach ihrem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den billigsten und schnellsten Weg. Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Kunde zu tragen hat, ist Competition Partner berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Transportschäden sind Competition Partner unverzüglich anzuzeigen. Bei Speditionsversand sind Schäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken, bei Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden verlangt und an Competition Partner übersandt werden. Eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen an den Kunden abgetreten. Gegenstände des Kunden, die für die Leistungserbringung von Competition Partner erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus an den von Competition Partner genannten Ort angeliefert werden. Die Rücklieferungen solcher Teile erfolgt unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Kunden. Der von Competition Partner unverschuldete Untergang auf dem Transport oder das Abhandenkommen der angelieferten Materialien am Verwendungsort gehen zu Lasten des Kunden. 

5. Technik und Räumlichkeiten 

5.1 

Bei Stromausfall während der Veranstaltung und anderweitigem vorzeitigen Abbruch der Veranstaltung, der nicht auf schuldhaftem Verhalten von Competition Partner beruht, hat Competition Partner Anspruch auf die volle vereinbarte Netto-Agenturleistung. 

5.2 

Stellt der Kunde die Räumlichkeiten für die Veranstaltung, so ist er dazu verpflichtet, die Räume und die Veranstaltung auf seine Kosten ausreichend zu versichern und die Versicherung durch Vorlage der entsprechenden Versicherungsunterlagen nachzuweisen. Der Kunde haftet in diesem Fall für die Unversehrtheit und Sicherheit aller an der Veranstaltung beteiligten Personen und der eingesetzten Technik. 

6. Zahlung / Anzahlung / Aufrechnung 

6.1 

Competition Partner ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen. 

6.2 

Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von Competition Partner sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Des Weiteren gelten, auch hinsichtlich einer Anzahlung, die jeweils auf dem Kostenvoranschlag durch Competition Partner individuell bestimmten Zahlungsmodalitäten. 

6.3 

Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. 

7. Lieferung und Leistung ins Zollausland 

Erfolgen Lieferungen- und/oder Leistungen an das/im Zollausland, hat der Kunde alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten und Gebühren zu tragen; dies gilt insbesondere für Zolldeklarationen und -abfertigung, Luftfracht, See-und Landtransport, Einfuhrpapiere, Veterinärzeugnisse, Pro-Forma Rechnungen, Pflanzenschutzzeugnisse, Personalkosten sowie Hotelkosten, Spesen, evtl. Stundenvergütungen, Visagebühren und Transfer vor Ort. Die Zollfreiheit der Waren hat der Kunde herbeizuführen. 

8. Rücktrittsrecht von Competition Partner 

Competition Partner ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, 

8.1 

(a) wenn die Sicherstellung des Honorars von Seiten des Kunden nicht gewährleistet werden kann, oder 

(b) wenn es an der Mitwirkung des Kunden mangelt, welche zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist (dazu gehört auch die Einhaltung der Zahlungsmodalitäten). In diesen Fällen ist an Competition Partner von Kundenseite ein angemessener Schadensersatz zu leisten. 

8.2 

Ferner ist Competition Partner zum Rücktritt berechtigt, wenn Künstler oder Systeme ausfallen ohne dass es für Competition Partner nachweisbar in zumutbarer Weise und zu gleicher Vergütung möglich ist, adäquaten Ersatz zu beschaffen. Im Falle des Rücktritts durch Competition Partner sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. 

9. Stornierung des Auftrages durch den Kunden 

Storniert der Kunde den Auftrag nach Abschluss des Vertrages aus Gründen, die Competition Partner nicht zu vertreten hat, werden dem Kunden folgende Stornogebühren in Rechnung gestellt: 

Bei einer Stornierung bis 3 Monate vor der Veranstaltung 70 %, bis 2 Wochen vor der Veranstaltung 80%, innerhalb der letzten 2 Wochen vor der Veranstaltung 100% der vereinbarten Netto-Agenturleistung sowie alle nachweislichen Kosten, die für Competition Partner im Rahmen der Ausführung und Bearbeitung des stornierten Auftrags bis zur Stornierung angefallen sind, bzw. aufgrund der Stornierung des Auftrags für Competition Partner anfallen. 

10. Urheberrechte / Geheimhaltung 

10.1 

Alle von Competition Partner bzw. ihren Mitarbeitern oder von ihr - auch im Namen des Kunden - beauftragten Dritten für die Vertragserfüllung erbrachten Leistungen bzw. Leistungsergebnisse, wie bspw. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, sowie Beschreibungen von Ausstellungs- und Veranstaltungskonzepten, Druckvorlagen, Arbeitsfilmen und Negative usw. bleiben mit allen Rechten im Eigentum von Competition Partner und zwar auch dann, wenn sie dem Kunden berechnet und übergeben worden sind. Sie sind dem Kunden insoweit anvertraut. Ohne Mitwirkung von Competition Partner bedarf die Berechtigung zur Nutzung insgesamt oder in Teilen unabhängig davon, ob Sonderschutzrechte (z. B. Urheberrechte) bestehen oder nicht, der ausdrücklich schriftlichen Zustimmung von Competition Partner. Jede Nachahmung, auch nur von kleineren Details oder Teilen der Arbeiten von Competition Partner ist unzulässig und begründet Schadensersatzansprüche. 

10.2 

Competition Partner und der Kunde verpflichten sich zur gegenseitigen Geheimhaltung von während der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen Firmeninterna und -geheimnisse des Vertragspartners auch über die Dauer der Geschäftsbeziehung hinaus. 

10.3 

Competition Partner bewahrt die den Auftrag betreffenden Unterlagen für die Dauer von 6 Monaten auf. Bei Zurverfügungstellung von Originalvorlagen (Dias, Disketten usw.) verpflichtet sich der Kunde, Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Kunden, die nicht binnen eines Monats nach Beendigung des Auftrages zurückverlangt werden, übernimmt die Agentur keine Haftung. 

11. Messebau / Gestaltung 

11.1 

Das Angebot von Competition Partner wird nach den Angaben des Kunden und den von ihm bzw. von der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet. Für die Richtigkeit der Angaben haftet der Kunde. 

11.2 

Die von Competition Partner ausgearbeiteten Entwürfe, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben im Eigentum von Competition Partner. Änderungen derselben dürfen nur in Abstimmung mit Competition Partner vorgenommen werden. Sie dürfen ohne Zustimmung von Competition Partner weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Ein Zuwiderhandeln berechtigt Competition Partner, Schadensersatz in Höhe von 40% der Auftragssumme vom Kunden zu verlangen. Sollte es nicht zur Auftragserteilung kommen, so sind die gefertigten Unterlagen an Competition Partner unverzüglich herauszugeben. Ziffer 10.1 gilt entsprechend. 

11.3 

Führen Gründe, die nicht von Competition Partner zu vertreten sind, zur Verzögerung des Beginns der Arbeiten bzw. zur Fertigstellung der Arbeiten, so ist Competition Partner berechtigt, den Mehraufwand gesondert in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn seitens des Veranstalters eine vorgegebene Aufbauzeit von 3 Tagen nicht gewährleistet ist, weil etwa die erforderliche Ausstellungsfläche nicht rechtzeitig geräumt wurde. 

11.4 

Der Kunde ist berechtigt, die Planungs- und Entwurfsleistungen von Competition Partner nur einmal zu nutzen bzw. zu verwerten. Nutzt der Kunde einen von Competition Partner entworfenen Messestand, Showroom, o. ä. mehrfach und wird Competition Partner nicht mit dem Auf- und Abbau beauftragt, so überträgt Competition Partner weitere Nutzungsrechte nur gegen eine weitere Vergütung, welche jeweils gesondert zu vereinbaren ist. 

11.5 

Der Kunde ist zur Abnahme der Leistung von Competition Partner zu dem von ihr genannten Fertigstellungstermin verpflichtet. Die Abnahme erfolgt grundsätzlich 10 Stunden vor Messebeginn. Erscheint der Kunde bzw. ein von ihm Bevollmächtigter trotz Mitteilung der Fertigstellung zum Abnahmetermin nicht, so gilt die Leistung als abgenommen. Dies gilt auch, wenn der Kunde die Leistung ganz oder teilweise in Benutzung nimmt. 

11.6 

Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Die Mängelhaftung richtet sich nach den Vorschriften über den Werkvertrag des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Kunde kann grundsätzlich zunächst nur Nacherfüllung in Form von Nachbesserung, deren Art und Weise im sachgerechten Ermessen von Competition Partner liegt, verlangen. Die Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Kunden durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Mängelhaftung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials. 

11.7 

Der Kunde ist verpflichtet, Competition Partner Mängel unverzüglich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, erlischt die Mängelhaftung gänzlich. Die Mängelhaftung erlischt auch, wenn der Kunde selbst Änderungen vornimmt oder für Competition Partner die Feststellung oder Nachbesserung von Mängeln erschwert bzw. unmöglich macht, was regelmäßig bei einer Mängelrüge nach Beendigung der Messe/Veranstaltung oder für während der Messe/Veranstaltung aufgetretene oder bekannt gewordene Mängel der Fall ist. 

11.8 

Für den Fall, dass der Kunde seiner Vertragsverpflichtung (Abnahme) nicht nachkommt und Competition Partner Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt, kann Competition Partner als Schaden 40%, bei mietweiser Überlassung 60% der Auftragssumme fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass ein geringerer Schaden eingetreten ist; Competition Partner steht der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens offen. 

12. Haftung und Gewährleistung 

12.1 

Beauftragt Competition Partner im Namen des Kunden Fremdbetriebe zur Besorgung von Dienstleistungen oder Lieferungen, so sind Mangel- und Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber Competition Partner ausgeschlossen, es sei denn, Competition Partner hat seine Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Fremdbetriebe verletzt. 

12.2 

Competition Partner haftet gegenüber dem Kunden aus Vertrag, sowie aus unerlaubter Handlung nur dann auf Schadensersatz, wenn Competition Partner, d. h. einem Mitarbeiter, Geschäftsführer oder Erfüllungsgehilfen von Competition Partner, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Diese Freizeichnung gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die sich aus der Übernahme einer Garantie durch Competition Partner oder aus dem Produkthaftungsgesetz ergeben, bzw. für Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit. Die Höhe des Schadensersatzes ist in jedem Fall auf die Höhe der im Kostenvoranschlag vereinbarten Agenturleistung begrenzt. 

12.3 

Soweit Schäden durch Subunternehmer von Competition Partner oder vermittelten Künstlern verursacht werden, so haftet Competition Partner nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Haftungsumfang ist darauf begrenzt, dass Competition Partner in diesen Fällen seine eigenen vertraglichen Schadensersatzansprüche gegenüber Subunternehmern bzw. vermittelten Künstlern abtritt und den Kunden bei der Durchsetzung der Ansprüche unterstützt. 

12.4 

Im Zusammenhang von Warenlieferungen haftet Competition Partner nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, begrenzt auf die Höhe des Warenwertes. Sollten Zulieferer ohne Verschulden von Competition Partner nicht ordnungsgemäß geliefert oder geleistet haben und hat dies zur Folge haben, dass Competition Partner nicht vertragsgemäß leisten kann, so haftet Competition Partner gegenüber dem Kunden nur insoweit, als dass Competition Partner seine eigenen Schadensersatzansprüche gegen den Zulieferer an den Kunden abtritt und diesen bei der Durchsetzung der Ansprüche unterstützt. 

12.5 

Eine Gewährleistung des Erfolges der Veranstaltung bzw. eine Haftung für das Gefallen der Veranstaltung von Seiten Competition Partner ist ausgeschlossen. Competition Partner übernimmt zudem keine Haftung für die Eignung und Verfügbarkeit der jeweiligen Locations, die Richtigkeit der Informationen der Locationbetreiber, sowie die Eignung der Einsatzkräfte (Promotoren, Hostessen etc.). Ebenfalls haftet Competition Partner nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Veranstaltungsortes stehen. 

12.6 

Competition Partner haftet nicht für Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen den Kunden erhoben werden, insbesondere nicht für Prozess- und Anwaltskosten des Kunden, sowie für Schadensersatzforderungen oder andere Ansprüche Dritter. 

12.7 

Für unentgeltliche Ratschläge, Informationen oder sonstige unentgeltliche Leistungen haftet Competition Partner nicht. 

13. Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel 

Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem angestrebten Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. 

14. Gerichtsstand 

Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, soweit es sich bei den Vertragspartnern um Vollkaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt. Competition Partner behält sich jedoch vor, den Kunden auch an seinem Firmen-bzw. Wohnsitzgericht zu verklagen. 

15. Erfüllungsort 

Erfüllungsort ist der Firmensitz von Competition Partner, Frankfurt am Main. 

16. Anwendbares Recht 

Für diese Geschäftsbedingungen und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Competition Partner und dem Kunden gilt deutsches Recht. Die Geltung internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Stand: Oktober 2020

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